Der gemeinnützige Verein „Klimaplattform Forschungsplattform zum Klimawandel“ wurde mit Beschluss der Mitgliederversammlung zum 31.3.2017 aufgelöst.

Die Internetseite www.klimaplattform.de  dient der Dokumentation und wird nicht mehr aktualisiert.

Bei Fragen zum Klimawandel, der Anpassung an den Klimawandel und die Vermeidung vom Mensch gemachten Klimawandel können Sie direkt die, unter den Rubriken Mitglieder sowie Kompetenzen genannten, jeweils kompetenten Partnereinrichtungen ansprechen.

Potsdam im Dezember 2017

Satzung

Die Vereinssatzung wurde auf der Gründungsversammlung am 12. Februar 2009 einstimmig beschlossen, auf den Mitgliederversammlung 2010 und 2011 ohne Gegenstimme ergänzt und steht als druckfähige pdf Datei zum Herunterladen zur Verfügung.
 

Satzung Klimaplattform - Forschungsplattform zum Klimawandel

in der Fassung vom 27.06.2011, die die Fassung vom 24. März 2010 ersetzt

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Klimaplattform - Forschungsplattform zum Klimawandel“. Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck, Gemeinnützigkeit

1. Zweck des Vereins ist die Förderung
a) der Forschung, welche sich mit Klima- und Umweltveränderungen und deren Folgen beschäftigt,
b) der Forschung, welche die Anwendungen in Bezug zu diesen Fragestellen der Klimavariabilität entwickelt
c) des Wissenstransfers in die Praxis und
d) der Nachwuchsförderung in Lehre und Qualifikation.

2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Zusammenarbeitzwischen außeruniversitären Forschungseinrichtungen und Hochschulen zu diesen Themen in Forschung und Lehre ebenso wie bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Durch die bessere Vernetzung der Vereinsmitglieder soll die nachhaltige Erhöhung der Attraktivität des Forschungsstandorts erreicht werden.3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können juristische Personen werden.Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.Der Verein kann natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern ohne Stimmrecht benennen.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung der juristischen Person, Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Dem betroffenen Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 5
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6
Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und drei weiteren Mitgliedern. Im Vorstand sind Vertreter der Initiatoren der Klimaplattform, das Deutsche GeoForschungsZentrum (GFZ) und das Potsdam Institut für Klimafolgenforschung e.V. (PIK), ständige Mitglieder. Der Schatzmeister nimmt beratend als nicht stimmberechtigtes Mitglied an den Sitzungen des Vorstands teil. Der Vorstand kann Partner der Klimaplattform als nicht stimmberechtigte Gäste benennen.
2. Die drei nichtständigen Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Jedes nichtständige Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Vertreter von Mitgliedern des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
3. Der Schatzmeister wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Zum Schatzmeister  können nur Vertreter von Mitgliedern des Vereins gewählt werden.
4. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Verein wird durch den Vorsitzenden – bei dessen Verhinderung durch den Stellvertreter – gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstands vertreten.

§ 7
Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung zu einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgabe:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellen der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
d) Vorlage der Begründung zur Ablehnung eines Antrags zum Erwerb der Mitgliedschaft durch den Vorstand gegenüber der Mitgliederversammlung;
e) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
f) Wahl des Vorsitzenden und Stellvertreters. Bei der Wahl entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter bleiben bis zur Neuwahl eines Vorsitzenden und seines Stellvertreters im Amt.
Der Vorstand wird in seiner Arbeit durch die Koordinierungsstelle mit Sitz im Wissenschafts­park „Albert Einstein“ (Potsdam) unterstützt.
In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand einen Beschluss der Mitgliederversammlung herbeiführen.

 

§ 8
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die über die Koordinierungsstelle mit einer regelmäßigen Frist von 14 Tagen unter Übersendung der Tagesordnung einberufen werden. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das den Mitgliedern des Vereins unverzüglich zuzuleiten ist.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, davon zumindest ein ständiges Mitglied, anwesend sind.  Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des Stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der schriftlichen Abstimmung zur Beschlussfassung zustimmen.

§ 9
Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)         Wahl und / oder Abwahl der nichtständigen Mitglieder des Vorstands;
b)         Wahl des Schatzmeisters
c)         Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans;
d)         Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
e)         die Entgegennahme des Berichts über die Tätigkeit des Vorstandes
f)          die Entlastung des Vorstandes entsprechend der Aufgaben des §7
g)         Beantragung der Satzungsänderung und der Vereinsauflösung;
h)         Beschlussfassung über die Ablehnung eines Antrags zum Erwerb der Mitgliedschaft;
i)          Beschlussfassung über die Beitragsordnung, als Basis dient der LOI vom 18. März 2008.

 

§ 10
Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Fristsetzung ist bei der ersten Mitgliederversammlung entbehrlich. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Ver­hinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Sie kann auf Antrag eines Mitglieds zu Beginn der Mitgliedsversammlung ergänzt oder verändert werden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens drei der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beantragt.
3. Jedes Mitglied hat eine Stimme und wird von einem bevollmächtigten Vertreter repräsentiert. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist oder gem. Abs. 3, Satz 2 wirksam vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.
5. Beschlüsse werden, soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Eine Änderung der Satzung kann nur mit Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder beschlossen werden.

 

§ 11
Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder beschließen, den Verein aufzulösen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Vereinszweck nachhaltig und dauernd zu erfüllen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung der Wissenschaft, zu verwenden hat.

Potsdam, den 24. März 2010

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